VEREINSSTATUTEN
Untenstehend die Vereinsstatuten des Vereins Squash Schwyz.
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Stand: 17.01.2020.
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1. Name und Sitz
Unter dem Namen „Squash Schwyz“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Schwyz.
2. Zweck
Der Verein betreibt eine Squashhalle mit dem Ziel die Squashhalle der Bevölkerung der Region Schwyz im 24/7 Betrieb zu Verfügung zu stellen.
3.Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, welche jährlich von der Generalversammlung festgelegt werden.
4.Mitgliedschaft
Vorstandsmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche Person werden.
Aktivmitglied ohne Stimmberechtigung kann jede natürliche Person werden, wenn ein Aktivmitgliederbeitrag bezahlt wird.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
6. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Es besteht jedoch kein Anspruch auf eine Rückvergütung des Mitgliederbeitrages.
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid.
7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) dieRechnungsrevisoren
8. Der Vorstand
Das oberste Organ des Vereins ist der Vorstand. Der Vorstand besteht aus mindestens 1 Personen, nämlich dem Präsidium.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.
9. Die Generalversammlung
Generalversammlung findet jährlich statt. Eingeladen ist lediglich der Vorstand.
Zur Generalversammlung werden die Vorstands-Mitglieder drei Wochen zum Voraus eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.
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Die Versammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:
a) Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren
b) Festsetzung und Änderung der Statuten
c) Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
d) Beschluss über das Jahresbudget
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
f) Behandlung der Ausschlussrekurse
10.Die Revisorin/Revisor
Die Generalversammlung wählt jährlich ein Rechnungsrevisoren, welcher die Buchführung kontrolliert.
11. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
12. Statutenänderung
Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.
13. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann mit der einfachen Mehrheit beschlossen werden, wenn drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen.
Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.
14. Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 24.11.2019 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.